Wir haben für Sie einige der häufig gestellten Fragen zum Patentierungs- und Verwertungsprozess wissenschaftlicher Erfindungen inklusive kurzer Anworten zusammengestellt. Bei erweitertem Fragebedarf kontaktieren Sie uns gern.
Ein Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, das dem Inhaber einer technischen Erfindung ein räumliches und zeitliches Privileg einräumt, allein über die Erfindung und deren Verwertung zu verfügen. Es wird auf Antrag vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilt und fungiert als Verbotsrecht gegenüber Dritten für maximal 20 Jahre. In dieser Zeitspanne ist es Dritten nur unter Einwilligung des Patentinhabers erlaubt, von der Erfindung Gebrauch zu machen, das heißt zum Beispiel durch das Patent geschützte Produkte herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu importieren sowie patentierte Verfahren anzuwenden.
Grundsätzlich werden Patente nur auf technische Erfindungen erteilt, somit auf Erfindungen, die ein technisches Problem lösen und damit einen technischen Beitrag zum Stand der Technik liefern. Des Weiteren muss die Erfindung neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Die Kriterien Neuheit und Erfinderische Tätigkeit beziehen sich auf den Stand der Technik. Demnach darf die Erfindung nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen oder auf naheliegende Weise aus diesem hervorgehen. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben, wenn die Erfindung gewerblich herstellbar oder benutzbar ist.
Technische Erfindungen können auch als Gebrauchsmuster für maximal 10 Jahre geschützt werden, wenn Sie auf einem erfinderischen Schritt basieren, einen Neuheitswert aufweisen und gewerblich anwendbar sind.
Gebrauchsmuster gelten für alle Bereiche der technischen Erfindungen mit Ausnahme der Verfahren, hier greift das gewerbliche Schutzrecht nicht. Bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters erfolgt im Gegensatz zum Patent keine umfassende Prüfung der Erfindung, wodurch die Kosten geringer sind und der Inhaber die Erteilung bereits nach zwei bis drei Monaten erhalten kann. Allerdings ist auf Grund der fehlenden Untersuchung die Schutzfunktion des Gebrauchsmusters geringer als bei einem Patent, da dessen Beständigkeit erst bei Beantragung eines Löschungsverfahrens durch Dritte überprüft wird.
Daneben existieren noch weitere Schutzrechte: Für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens können Marken beantragt werden; Geschmacksmuster schützen die äußere Gestaltung (Form und/oder Farbgebung) von Gegenständen und Flächen; das Urheberrecht definiert die Rechte des Urhebers von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst; Pflanzensorten können über das Sortenschutzgesetz geschützt werden und für mikroelektronische Halbleitererzeugnisse gilt das Halbleiterschutzgesetz.
Grundsätzlich kann jede natürliche Person Erfinder sein. Im Forschungskontext besteht für alle Mitwirkenden die Möglichkeit, erfinderisch tätig zu werden unabhängig ihres Status. Somit können sowohl Studierende, wissenschaftliche Mitarbeiter als auch Dozenten allein oder in der Gemeinschaft Erfinder werden.
Es handelt sich um eine Diensterfindung, wenn der Erfinder in einem Angestelltenverhältnis zur Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung (AuF) steht und die Erfindung entweder aus der Tätigkeit an der Hochschule/AuF entstanden ist oder maßgeblich aus den Erfahrungen der Anstellung resultiert oder thematisch in dem Arbeitsgebiet der Anstellung verankert ist. Der Arbeitnehmer unterliegt während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses der Meldepflicht und muss die Erfindung unverzüglich schriftlich und vollständig seinem Arbeitgeber melden (siehe auchGesetz über Arbeitnehmerfindungen). Der Arbeitgeber muss wiederum innerhalb von vier Monaten entscheiden, ob er die Erfindung in Anspruch und somit zum Patent anmelden möchte oder freigibt. Sofern Letzteres der Fall ist, obliegt die Entscheidung über das weitere Vorgehen dem Erfinder.
Das Gebot der Neuheit bei der Patentprüfung besagt, dass eine Erfindung nur dann die Voraussetzung zur Patenterteilung erfüllt, wenn sie nicht dem Stand der Technik entspricht (§ 3 (1) PatG). Als Stand der Technik gelten alle Kenntnisse, die der Öffentlichkeit in schriftlicher oder mündlicher Form vor dem Tag der Anmeldung zugänglich sind. Demzufolge müssen jegliche Informationen über die Erfindung bis zum Anmeldetag beim Deutschen Patent- und Markenamt geheim gehalten werden, um neuheitsschädigende Vorveröffentlichungen zu umgehen und den anvisierten Patentschutz nicht zu gefährden. Sofern bereits Gespräche mit interessierten Unternehmen stattfinden, besteht die Möglichkeit, eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung abzuschließen.
Als Beschäftigter eines Mitgliedes des VVB M-V können Sie unser Formblatt Erfindungsmeldung nutzen, um die Erfindung Ihrer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung anzuzeigen. Nach Eingang der Erfindungsmeldung wird diese durch die Hochschule oder Forschungseinrichtung auf formelle und inhaltliche Vollständigkeit sowie Korrektheit geprüft. Sie erhalten als Erfinder innerhalb von vier Monaten von Ihrem Arbeitgeber Bescheid, ob er die Erfindung in Anspruch nehmen möchte oder freigibt. An wen Sie die Erfindungsmeldung schicken müssen, erfragen Sie bitte direkt bei Ihrem Arbeitgeber. Hierzu können Sie bei Bedarf auf die von uns aufgelisteten Ansprechpartner der jeweiligen Verbundmitglieder zurückgreifen. Sofern Sie nach vier Monaten noch keine Rückmeldung erhalten haben sollten, erfolgt eine automatische Inanspruchnahme der Erfindung seitens Ihres Arbeitgebers.
Kontakt
Verwertungsverbund M-V
Dr. Steffen Prignitz
(Projektmanagement)
Universität Rostock Service GmbH
Lars Worm
(Patentingenieur)